Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 825
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 SB 40/06Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grad der Behinderung - Diabetes mellitus Typ II - Bewertung nach den AHP 2004 - GdB von 30 bei gut einstellbarer Stoffwechselstörung - Gesamt-GdB - Eingliederungsgesetz NRW - Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes bei Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- BSG, 02.12.2010 – B 9 SB 3/09 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe - Teilhabebeeinträchtigung - Therapieaufwand - körperliche Aktivität - SportZitiert von 44
- BSG, 23.04.2009 – B 9 SB 3/08 RSchwerbehindertenrecht: Berücksichtigung des Therapieaufwands bei der Bemessung des Grades der Behinderung wegen Diabetes mellitus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 86
- SG Aachen, 11.02.2008 – S 18 SB 21/07Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2022 – L 3 SB 2/21
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 80/23Zitiert von 1
- SG Münster, 15.01.2026 – S 14 R 645/23
- BSG, 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Auslegung - Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft - Teilhabebeeinträchtigung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.